Strafregisterbescheinigung
Allgemeine Informationen
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Abgesehen von bestimmten staatlichen Behörden kann jeder nur über sich selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen. Privatpersonen können fremde Strafregisterbescheinigungen nicht einsehen.
Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
HINWEIS
Aus Anlass eines Antrages auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, der von einer/einem Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates gestellt wird, sind durch das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates einzuholen und der Antragstellerin/dem Antragsteller im Nachhang zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung zu übermitteln.
Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in der Strafregisterbescheinigung aufscheinen, stellen bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz häufig ein Problem dar. Eine Beschränkung der Auskunft kann auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
- Vor- und Familienname
- Geburtstag und Geburtsort
- Adresse
- Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht
Üblicherweise wird erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht gezogen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
TIPP
Die Strafregisterbescheinigung kann auch online beantragt werden. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte, die auch als Handy-Signatur verfügbar ist.
Zuständige Stelle
Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung:
- In Städten mit Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat: die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat
- In Wien: das Polizeikommissariat
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Städten oder Gemeinden ohne Polizeikommissariat: der Bürgermeister
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde 1. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Rust
- Im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde
Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zeiten des Parteienverkehrs der für Sie zuständigen Behörde. Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde werden angezeigt, indem Sie auf einen der obigen Links klicken (z.B. "Landespolizeidirektion" oder "Bürgermeister") und danach entweder die Postleitzahl oder den Namen der betreffenden Gemeinde eingeben. Erscheinen mehrere Orte mit derselben Postleitzahl, wählen Sie bitte den richtigen Ort aus.
Gnadengesuch:
Verfahrensablauf
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
HINWEIS
Bei vielen (inländischen) Behörden wird die Strafregisterbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen sofort ausgehändigt.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis, Nachweis der Staatsangehörigkeit/en) - Reisepass oder Personalausweis
- Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): zB Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
HINWEIS
Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil zB der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc) beizubringen. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden
Kosten
28,60 Euro Bundesgebühr (14,30 Euro für den Antrag, 14,30 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung
Wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, zB Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll, entfällt die Zeugnisgebühr von 14,30 Euro und die Bescheinigung kostet somit 16,40 Euro.
Zustätzliche Informationen
Auf Wunsch kann die Strafregisterbescheinigung – sofern der Antrag persönlich gestellt wurde – im Inland zugesandt werden. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit RSa-Brief (eigenhändig); die Antragstellerin/der Antragsteller kann aber auch die Zustellung mit normalem Brief verlangen.
Wenn die Strafregisterbescheinigung keine Verurteilungen enthält, wird sie zweisprachig (Deutsch/Englisch) ausgestellt.
Die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung erfolgt im Inland in der Regel innerhalb weniger Minuten. Hat die Gemeinde, bei welcher der Antrag eingebracht wird, keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, kann sich eine Wartezeit von ca. 10 Tagen ergeben. Wenn die Strafregisterbescheinigung im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt wird, können die Wartezeiten auch länger sein.
In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.
HINWEIS
Informationen zur Online-Beantragung der Strafregisterbescheinigung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
Rechtsgrundlagen
Strafregistergesetz 1968 (insbesondere §§ 10, 10a, 11)
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