Regelungen für schriftliche Anbringen in elektronischer Form
Die Marktgemeinde Großklein gibt für ihre Gemeindeabgabenbehörden erster und zweiter Instanz im Sinne des § 86b Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 in der geltenden Fassung, nachfolgend die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten für die elektronische Einreichung schriftlicher Anbringen bekannt. Soweit nicht in Gesetzen und Verordnungen besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, können schriftliche Anbringen auch per Telefax, per E-Mail oder auf Datenträger eingebracht werden. Bei der Übermittlung von schriftlichen Anbringen per E-Mail sind jedoch folgende Voraussetzungen einzuhalten:
Direkt-Online-Anbringen an die Marktgemeinde Großklein: hier
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